Vereinsstatuten

Name und Sitz

Unter dem Namen Gesira besteht eine Non-Profit Organisation in der rechtlichen Form eines Vereins, im Sinne von Art. 60 ff. ZGB. Sein rechtlicher Sitz ist: Köniz.

Ziel und Zweck

Der Verein unterstützt arabisch sprechende Menschen in ihrer Lebenswelt hier in Europa durch aktive Beratung und Unterstützung im Kontakt mit öffentlichen Stellen, sowie Weiterbildung.

Er unterstützt Familien mit einer lösungsorientierten Arbeitsweise und bietet systemorientierte Fachberatung an.

Der Verein unterstützt im Auftragsverhältnis öffentliche Angebote wie Schulen, Betriebe, Institutionen und Behörden in der Erfüllung ihrer Aufgaben, sofern diese rechtskonform sind und den allgemeinen Menschrechten, im speziellen der UN-Kinderrechtskonvention, entsprechen.

Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.

Qualitätssicherung

Der Verein Gesira wird bis spätestens Ende 2025 im Handelsregister eingetragen.
Er strebt eine betriebliche Qualitätssicherung durch eine externe Zertifizierung an. Spätestens 5 Jahre nach der Gründungsversammlung ist eine Zertifizierung in Gange oder abgeschlossen.

Mittel

Der Verein Gesira ist eine Non-Profit-Organisation und damit nicht gewinnorientiert. Alle Legate und Spenden kommen abzüglich 5% direkt den betroffenen Personen bzw. Beratungsaufträgen zugute oder unterstützen Projekte im Sinne des Vereinszweckes.

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über Mittel, die wie folgt beschafft werden:
Mitgliederbeiträge für natürliche Person pro Jahr 100.-
für juristische Person pro Jahr 200.-
Erträge aus eigenen Veranstaltungen
Subventionen
Erträge aus Leistungsvereinbarungen
Spenden und Zuwendungen aller Art

Der Mitgliederbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Vorstandsmitglieder sind vom obligatorischen Mitgliederbeitrag befreit. Der Vorstand arbeitet unentgeltlich.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Es wird regelmässig über die laufenden Projekte berichtet.

Revisionsstelle

Die Mitgliederversammlung wählt die Revisionsstelle oder eine juristische Person, welche die Buchführung revidiert.
Die Revisionsstelle kontrolliert die Kassenführung und die Finanzverwaltung nach gesetzlichen Vorgaben und erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt mindestens 1 Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

Mitgliedschaft

Einen Antrag auf Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen stellen.
Die Mitgliederversammlung entscheidet über die definitive Aufnahme durch die Empfehlung der Geschäftsstelle.

Austritt und Ausschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit, mit Meldung an den Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung, möglich. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag zu bezahlen. Stimmberechtigt ist, wer gültiges Mitglied per Datum der Mitgliederversammlung ist.

Ausschluss:
Der Vorstand hat die Möglichkeit, der Mitgliederversammlung einen Antrag zum Ausschluss eines Mitgliedes zu stellen.

Das Mitglied kann gegen den Ausschlussentscheid innert 30 Tagen zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung rekurrieren. Bis zum endgültigen Entscheid ruhen die Mitgliederrechte. Gezahlte Mitgliederbeiträge werden bei Ausschluss nicht rückerstattet.
Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung den Mitgliederbeitrag schuldig, kann es vom Vorstand ohne Entscheid der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Die Mitgliedschaft erlischt bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. die Revisionsstelle

Mitgliederversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die ordentlichen Mitgliederversammlungen finden im ersten und letzten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres statt. Sie können vor Ort, digital oder in einer Mischform durchgeführt werden.
Der Vorstand kann in begründeten Fällen die Beschlussfassung mittels elektronischer Abstimmungsplattform oder auf schriftlichem Weg erlauben.
Bei jeder Art der Durchführung sind die gleichen statuarischen Bestimmungen wie bei einer Versammlung vor Ort einzuhalten.

Die Einladung erfolgt mindestens 10 Tage vor Durchführung im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden. Die Einladungen können auch elektronisch zugestellt werden.

Anträge

Anträge von Mitgliedern für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens 7 Tage vor Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich formuliert beim Vorstand einzureichen und den Mitgliedern bekannt zu machen.

Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder kann jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Budgets bzw. des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung.
  • Entlastung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl der/des Vorsitzenden und der übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie der Revisionsstelle.
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und/oder der Mitglieder
  • Antrag über Änderung der Statuten (nur bei Antrag)
  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern (nur bei Antrag)
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Liquidationserlöses (nur bei Antrag).

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Beschlussfassung

Die an der Mitgliederversammlung beteiligten anwesenden Vereinsmitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die/der Vorsitzende des Vorstandes den Stichentscheid.

Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer 2/3 Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden (analog und digital) Personen.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.

Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Personen, wovon eine für den Vorsitz gewählt wird. Die Mitglieder des Vorstandes entscheiden im Mehrheitsverfahren. Bei gleichstand hat der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Die Amtszeit beträgt mindestens ein Jahr. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand ist operativ tätig und führt die laufenden Geschäfte. Er vertritt den Verein Gesira nach aussen.

Er kann verbindliche Reglemente für den Betrieb des Vereins, sofern diese zweckbestimmt sind, erlassen. Er ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

Der Vorstand kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) mit oder ohne Kostenfolge einsetzen. Die Kosten dürfen das Vereinsvermögen nicht übersteigen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen (nach Arbeitsrecht).

Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.

Im Vorstand werden Ressorts verteilt, eine Ämterkumulation ist möglich. Grundsätzlich konstituiert sich der Vorstand selbst und wird von der Mitgliederversammlung gewählt.

Folgende Ressorts sind zu besetzen:

  • Vorsitzende
  • Finanzen
  • Sekretär

Der Vorstand tagt, sooft es die Geschäfte verlangen. Jedes Mitglied des Vorstandes kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Die Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten. Eine Beschlussfassung auf dem Zirkularweg ist möglich.

Der Vorstand ist grundsätzlich unentgeltlich tätig, arbeiten Mitglieder in Fachbereichen, die die Aufgaben des Vorstandes nicht betreffen, sind Entschädigungen möglich.

Zeichnungsberechtigung

Zeichnungsberechtigt für den Verein Gesira ist durch Einzelunterschrift die Vorsitzende oder der Sekretär.

Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Datenschutz

Der Verein erhebt von den Mitgliedern ausschliesslich diejenigen Personendaten, die zur Erfüllung des Vereinszwecks notwendig sind. Der Vorstand sorgt für eine dem Risiko angemessene Sicherheit der Daten.

Die Mitgliederdaten, namentlich Name, Adresse, Telefonnummer sowie die E-Mail-Adresse sind dem Vorstand bekanntgegeben.

Die Bearbeitung der Mitgliederdaten erfolgt im Übrigen nach den Bestimmungen der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Datenschutzerklärung wird auf der Website des Vereins veröffentlicht.

Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ordentlichen oder ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit dem Stimmenmehr von mindestens ¾ der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite gemeinnützige Stiftung in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Mitgliederversammlung bestimmt darüber.
Eine Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung angenommen und sind mit untenstehendem Datum in Kraft getreten.

An der Mitgliederversammlung vom 17. September 2024 genehmigt.

Datum, Ort: Bern, den 17. 09. 2024